Für „grün gelistete“ Abfälle gilt eine vereinfachte Form der grenzüberschreitenden Verbringung. Diese Abfälle können ohne weitere zeitaufwändige Genehmigungen grenzüberschreitend verbracht werden.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) können Abfälle, die in den folgenden Listen aufgeführt sind, ohne Notifizierungsverfahren verbracht werden.
- Grün gelistete verwertbare Abfälle der Anhänge III, IIIA und IIB (>20 kg) und
- Abfälle zur Laboranalyse (<25 kg)
Für diese Verbringung ist lediglich ein Formular mit Versandinformationen und ein Vertrag zwischen dem Veranlasser und dem Empfänger erforderlich (gemäß Art. 18 Abs. 2 VVA). Die Versandinformationen werden gemäß Artikel 18 VVA mit Hilfe des in Anhang VII aufgeführten Dokuments aufgezeichnet.
Bei Rückfragen zum Thema „Abfallverbringung“ oder Fragen allgemein zum Bereich „Abfallmanagement“ kontaktieren Sie bitte Frau Denise Exner oder Frau Michelle Posavec.
Weitere Informationen über das in Anhang VII aufgeführte Dokument finden Sie hier:
Annex-VII-Dokumentenanforderungen