Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist ein sehr umfangreiches Thema, bei dem es Einiges zu beachten gilt. Die Grundlage auf europäischer Ebene bildet hierbei die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung, VVA), welche durch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen Abfällen, welche im Zuge der Verbringung den Allgemeinen Informationspflichten, dem vorherigen schriftlichen Notifizierungsverfahren oder einem Verbot unterliegen.
Das schriftliche Notifizierungsverfahren
Folgende Abfälle unterliegen einem Notifizierungsverfahren:
- Alle Abfälle, welche zur Beseitigung bestimmt sind
- Folgende zur Verwertung bestimmten Abfälle:
- Abfälle gem. Anhang IV, V A der Abfallverbringungsverordnung
- Nicht gelistete Abfälle
- Abfallgemische, welche nicht in den Listen (Anhang III, III B, IV, IV A) als Einzeleintrag gelistet sind
Eine Notifizierung gilt für einen Abfall(-strom) sowie eine festzulegende Höchstmenge und muss vor der dem Beginn der Verbringung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, diese setzt sich wiederum mit den an der Verbringung beteiligten Behörden (Durchfuhr, Empfänger) in Verbindung. Mit dem Transport darf erst begonnen werden, sobald die zuständige Behörde eine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Beachten Sie: die festgelegte Höchstmenge kann im Nachgang nicht erhöht werden!
Eine Notifizierung ist über einen offiziellen Formularsatz, welcher aus dem Notifizierungsformular (Anhang I A) und dem dazugehörigen Begleitformular (Anhang I B) besteht, einzureichen. Beide Formulare müssen dieselbe Notifizierungsnummer enthalten!
Zusätzlich zu den beiden Formularsätzen sind weitere Unterlagen sowie Informationen einzureichen. Hierbei ist ein Abgleich mit der zuständigen Behörde wichtig, da es teils unterschiedliche Anforderungen bei den Behörden gibt. Manche Behörden fordern bereits bei Einreichung sehr umfangreiche Informationen wohingegen andere Behörden eine schlankere Variante bevorzugen. Eine Liste der möglichen Unterlagen und Informationen findet sich in Anhang II Teil 1 – 3 der VVA. Unabdingbar ist u. a. jedoch ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden, dem Empfänger und dem Erzeuger, welche vorgegebene Verpflichtungen gem. VVA beinhaltet (u. a. zu Art. 22, 24, 15, 16).
Ebenfalls von Relevanz ist, ob es sich bei der Verbringung um eine vorläufige oder endgültige Verwertung / Beseitigung handelt. Denn hieraus erwachsen mitunter unterschiedliche Vorgaben. Als vorläufige Verwertung oder Beseitigung werden in der VVA die Verwertungsverfahren R12/R13 sowie Beseitigungsverfahren D13-15 verstanden. Handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, so sind u. a. Angaben über alle nachfolgenden Anlagen bis hin zur Endentsorgungsanlage bereits im Notifizierungsverfahren mit anzugeben.
Es ist somit eine Fülle an Vorgaben für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu beachten, wo Unwissen schnell zu mitunter großen Zeitverzögerungen im Notifizierungsverfahren führen kann.
Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie gerne mit unserem umfassenden Know-How bei Ihrem individuellen Notifizierungsvorhaben!