Batterie-Herstellerverantwortung (EPR)

Rücknahmepflichten für Hersteller, Vertreiber und Online-Händler.

RICHTLINIE 2006/66/EG – der rechtliche Rahmen für (Alt-) Batterien und (Alt-) Akkumulatoren in Europa

Das Batteriegesetz in Deutschland, kurz BattG, überführt ebenso wie die sonstigen nationalen Umsetzungen in anderen EU-Staaten, die europäische Rahmenrichtlinie 2006/66/EG in nationales Recht und definiert den Umgang mit Batterien, das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren.

Die Batterie-Direktive besagt, dass alle EU-Mitgliedsstaaten mit nationalen Vorschriften einheitliche Regelungen für die Handhabung von Batterien und Akkus treffen müssen, um z.B. Hersteller zur Übernahme der Produktverantwortung für den gesamten Lebenszyklus des Produktes zu verpflichten.

Die Europäische Union definiert in der europäischen Richtlinie (EU-Direktive) über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und eine umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren die damit einhergehende erweiterte Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility).

Auf Basis dieser rechtlichen Grundlage, des Verursacherprinzips und der Produktverantwortung überträgt man u.a. dem Hersteller und Vertreiber die Verantwortung und vielfältige Verpflichtungen, wie z. B. die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Batterien.

Batterie-EPR – Wozu bin ich verpflichtet?

Ihr Gerät enthält Batterien oder einen Akku?

Die europäische Batterierichtlinie (engl. Battery – Directive) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkus und wird in das deutsche Recht als Batteriegesetz (BattG) überführt. Das Gesetz verpflichtet verschiedene rechtlich definierte Akteure zur Produktverantwortung sowie zur Einhaltung und Umsetzung einer Vielzahl von Aufgaben und Pflichten, wie zum Beispiel:

Auch Vertreiber, (Online-)Händler sowie Fulfillment-Dienstleister im Bereich Batterien und Akkumulatoren sind von den neuen Verpflichtungen nicht ausgenommen und zur Überprüfung angehalten.

Bei Nichteinhaltungen drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und empfindliche Geldstrafen, z.B. in Deutschland von bis zu 100.000 € für alle Akteure, die den rechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen.

Verpassen Sie nicht Ihre rechtlichen Verpflichtungen in den jeweiligen EU-Staaten und nehmen Sie bereits jetzt Kontakt auf, um zu den Pflichten auf den jeweiligen Absatzmärkten informiert zu sein und diese sicher umzusetzen.

Wenn Sie ein rechtlicher Akteur im Geltungsbereich von Batterien und Akkus (basierend auf dem Rechtstext, wie z.B. BattG) sind, erfahren Sie hier mehr über Ihre Pflichten:

ECOLOGICON GmbH

Goldleite 9
97234 Reichenberg – Germany

info@ecologicon.com
phone +49 931 4523070

Batteriearten –

Welche Unterschiede gibt es zwischen Batterie und Akku?

Das Batteriegesetz, kurz BattG, unterscheidet zwischen Geräte-, Industrie-, und Fahrzeugbatterien (vgl. FAQ Batterien). Unter Primärzellen versteht das Gesetz Speicherzellen für elektrische Energie, die nur begrenzt oder nicht wieder aufladbar sind. Auch Akkumulatoren, Kurzform Akku (wieder aufladbare Sekundärzellen als Speicherzellen von elektrischer Energie) gelten im Sinne des Gesetzes als „Batterien“.

Es gibt unzählige Details und Auslegungen zu beachten, um eine Verpflichtung richtig zu erfassen. Nehmen Sie jetzt bereits Kontakt zu uns auf, um nicht nur auf dem Laufenden zu allen Änderungen rund um das Thema Batterien (BattG) zu bleiben, sondern eine gesetzeskonforme Erfüllung Ihrer Verpflichtungen zu sichern.

Unsere Dienstleistungen –

Batterien und Akkus lizenzieren und Altbatterien (waste batteries) sammeln und Recycling (Entsorgung)

Wir bieten Ihnen:

Profitieren Sie von unseren europaweiten und globalen Netzwerken und unserer Expertise.

Unsere Dienstleistungen –

Transport, Lagerung und Rücknahme von Altbatterien (Gefahrgut wie z.B. Lithium-Ionen-Akku) und Recycling

Verschiedenste Batterien oder Batteriezellen können bei unsachgemäßer Handhabung große Gefahren für Transport und Lagerung darstellen. Insbesondere von Li-Ion-Akkumulatoren kann eine erhöhte Brandgefahr ausgehen, sie gelten daher unter gewissen Voraussetzungen als Gefahrgut. Bedingt durch die Größe und den Zustand der Batterien und Akkumulatoren gelten unterschiedliche (Sicherheits-)Anforderungen, wie beispielweise die Anforderungen des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“, kurz ADR.
Es gelten jedoch auch nationale Vorschriften (z.B. ElektroG in Deutschland), die zu beachten sind. Gern unterstützen wir Sie bei allen Maßnahmen mit Informationsmaterial, Schulungen und bei Bedarf auch den benötigten Gefahrgutbeauftragten, so das Sie alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten können.

Unsere Netzwerklösungen für Europa –

aus einer Hand, Rücknahmesysteme und Recycling-Partner

Nationale Umsetzungen der Batterie-Direktive (Waste Batteries and Accumulators) führen zu vielen Unterschieden in der Gesetzgebung und deren Umsetzung, die es zu beachten gilt.
Sie exportieren ins europäische Ausland? Ob für Batterien bzw. Akkus, Elektrogeräte oder Verpackungen – wir unterstützen Sie mit unserer Netzwerklösung in Ihren Verkaufsländern (Absatzmärkten), damit Sie die Batterie-Direktive im Griff haben.

Wenn Sie von diesen Verpflichtungen betroffen sind, können wir Sie bei der Umsetzung begleiten, indem wir Ihnen Schritt für Schritt die Anforderungen aufzeigen und Sie bei der Einführung notwendiger Maßnahmen unterstützen, um die Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

Partner & Kooperationen

FAQ Batterie und Akku

Ihre Fragen – unsere Antworten

Den Umgang mit Batterien und Akkus regelt die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren. Die Hauptzielsetzung der Batterie-Richtlinie ist es die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und zum Schutz der Umwelt beizutragen.

Diese Richtlinie hebt die bis dahin gültige Richtlinie 91/157/EWG des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren auf.

Hersteller, Importeure und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren, die Batterien erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr setzen. Sie gelten in diesem Fall als sogenannter Erstinverkehrbringer.
Hersteller ist gemäß 91/157/EWG jede natürliche oder juristische Person, die Batterien oder Akkumulatoren einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringt. Dies kann der Hersteller der Batterien und Akkumulatoren sein, aber auch der Weiterverkäufer, unabhängig davon, ob dieser im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen ist oder die Produkte von einem Drittland aus vertreibt.

Die Batterie-Direktive (EU-Richtlinie 2006/66/EG) definiert im Artikel 3 alle Begriffe sowie verschiedenen Batteriearten:

  • Gerätebatterien
  • Industriebatterien und
  • Fahrzeugbatterien

In allen Ländern der EU sind Sie bereits jetzt zur Kennzeichnung Ihrer Batterien und Akkus verpflichtet. Darüber hinaus können wir Sie zur Herstellerverantwortung in allen EU-Mitgliedsstaaten beraten, in denen Sie weitergehende Verpflichtungen erfüllen müssen und Sie bei der Registrierung, Meldung, Informationspflicht und allen administrativen Schritten unterstützen und beraten.

In allen Ländern der EU gibt es Rücknahmesysteme (Batterie und Akku) für die Sammlung und Entsorgung (Recycling) der Altbatterien zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen. Für einige Batteriearten (z.B. Industriebatterien) existieren weitergehende Anforderungen, zu denen wir Sie gern unterstützen und beraten.