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Auch Vertreiber, (Online-)Händler sowie Fulfillment-Dienstleister im Bereich Batterien und Akkumulatoren sind von den neuen Verpflichtungen nicht ausgenommen und zur Überprüfung angehalten.
Bei Nichteinhaltungen drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und empfindliche Geldstrafen, z.B. in Deutschland von bis zu 100.000 € für alle Akteure, die den rechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Verpassen Sie nicht Ihre rechtlichen Verpflichtungen in den jeweiligen EU-Staaten und nehmen Sie bereits jetzt Kontakt auf, um zu den Pflichten auf den jeweiligen Absatzmärkten informiert zu sein und diese sicher umzusetzen.
Wenn Sie ein rechtlicher Akteur im Geltungsbereich von Batterien und Akkus (basierend auf dem Rechtstext, wie z.B. BattG) sind, erfahren Sie hier mehr über Ihre Pflichten:
Das Batteriegesetz, kurz BattG, unterscheidet zwischen Geräte-, Industrie-, und Fahrzeugbatterien (vgl. FAQ Batterien). Unter Primärzellen versteht das Gesetz Speicherzellen für elektrische Energie, die nur begrenzt oder nicht wieder aufladbar sind. Auch Akkumulatoren, Kurzform Akku (wieder aufladbare Sekundärzellen als Speicherzellen von elektrischer Energie) gelten im Sinne des Gesetzes als „Batterien“.
Es gibt unzählige Details und Auslegungen zu beachten, um eine Verpflichtung richtig zu erfassen. Nehmen Sie jetzt bereits Kontakt zu uns auf, um nicht nur auf dem Laufenden zu allen Änderungen rund um das Thema Batterien (BattG) zu bleiben, sondern eine gesetzeskonforme Erfüllung Ihrer Verpflichtungen zu sichern.
Profitieren Sie von unseren europaweiten und globalen Netzwerken und unserer Expertise.
Verschiedenste Batterien oder Batteriezellen können bei unsachgemäßer Handhabung große Gefahren für Transport und Lagerung darstellen. Insbesondere von Li-Ion-Akkumulatoren kann eine erhöhte Brandgefahr ausgehen, sie gelten daher unter gewissen Voraussetzungen als Gefahrgut. Bedingt durch die Größe und den Zustand der Batterien und Akkumulatoren gelten unterschiedliche (Sicherheits-)Anforderungen, wie beispielweise die Anforderungen des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“, kurz ADR.
Es gelten jedoch auch nationale Vorschriften (z.B. ElektroG in Deutschland), die zu beachten sind. Gern unterstützen wir Sie bei allen Maßnahmen mit Informationsmaterial, Schulungen und bei Bedarf auch den benötigten Gefahrgutbeauftragten, so das Sie alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten können.
Nationale Umsetzungen der Batterie-Direktive (Waste Batteries and Accumulators) führen zu vielen Unterschieden in der Gesetzgebung und deren Umsetzung, die es zu beachten gilt.
Sie exportieren ins europäische Ausland? Ob für Batterien bzw. Akkus, Elektrogeräte oder Verpackungen – wir unterstützen Sie mit unserer Netzwerklösung in Ihren Verkaufsländern (Absatzmärkten), damit Sie die Batterie-Direktive im Griff haben.
Wenn Sie von diesen Verpflichtungen betroffen sind, können wir Sie bei der Umsetzung begleiten, indem wir Ihnen Schritt für Schritt die Anforderungen aufzeigen und Sie bei der Einführung notwendiger Maßnahmen unterstützen, um die Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Den Umgang mit Batterien und Akkus regelt die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren. Die Hauptzielsetzung der Batterie-Richtlinie ist es die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und zum Schutz der Umwelt beizutragen.
Diese Richtlinie hebt die bis dahin gültige Richtlinie 91/157/EWG des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren auf.
Hersteller, Importeure und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren, die Batterien erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr setzen. Sie gelten in diesem Fall als sogenannter Erstinverkehrbringer.
Hersteller ist gemäß 91/157/EWG jede natürliche oder juristische Person, die Batterien oder Akkumulatoren einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringt. Dies kann der Hersteller der Batterien und Akkumulatoren sein, aber auch der Weiterverkäufer, unabhängig davon, ob dieser im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen ist oder die Produkte von einem Drittland aus vertreibt.
Die Batterie-Direktive (EU-Richtlinie 2006/66/EG) definiert im Artikel 3 alle Begriffe sowie verschiedenen Batteriearten:
In allen Ländern der EU sind Sie bereits jetzt zur Kennzeichnung Ihrer Batterien und Akkus verpflichtet. Darüber hinaus können wir Sie zur Herstellerverantwortung in allen EU-Mitgliedsstaaten beraten, in denen Sie weitergehende Verpflichtungen erfüllen müssen und Sie bei der Registrierung, Meldung, Informationspflicht und allen administrativen Schritten unterstützen und beraten.
In allen Ländern der EU gibt es Rücknahmesysteme (Batterie und Akku) für die Sammlung und Entsorgung (Recycling) der Altbatterien zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen. Für einige Batteriearten (z.B. Industriebatterien) existieren weitergehende Anforderungen, zu denen wir Sie gern unterstützen und beraten.
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