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Die wesentlichen Fragen unserer Kunden und Partner haben wir hier für Sie anwendungsbezogen aufbereitet und zusammengestellt. Kurz und knapp erhalten Sie hilfreiche Informationen für WEEE, Batterien, Verpackungen sowie Textilien und zu unseren weiteren Dienstleistungen.
Erhalten Sie aus erster Hand wichtige Informationen für Ihr Unternehmen.
Den Umgang mit Elektro(-alt)geräten regelt die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Als Unterstützung und Maßnahme des Fünften Aktionsprogramms für den Umweltschutz der Europäischen Union ist diese Richtlinie verabschiedet worden.
Die Zielsetzung der WEEE-Richtlinie ist die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und Verhinderung der Umweltverschmutzung zu unterstützen.
Diese Richtlinie ersetzte die bis dahin gültige Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräte), die Elektrogeräte erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringen, gelten als sogenannter Erstinverkehrbringer.
Hersteller ist gemäß dieser Richtlinie jede natürliche oder juristische Person, die Produkte in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringt. Dies kann der Hersteller der Produkte sein, aber auch der Weiterverkäufer, unabhängig davon, ob dieser im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen ist oder die Produkte von einem Drittland aus vertreibt.
Ob die Produkte des Unternehmens als Elektrogerät von der Herstellerverpflichtung der WEEE-Richtlinie betroffen sind, hängt u.a. von den Eigenschaften des jeweiligen Produktes, sowie dessen Anwendungsfall ab. Dabei muss evaluiert werden, ob das jeweilige Produkt (Elektrogerät) in den Geltungsbereich fällt.
In allen Ländern der EU sind Sie bereits jetzt zur umfangreichen Kennzeichnung Ihrer Elektrogeräte verpflichtet. Darüber hinaus können wir Sie zur Herstellerverantwortung in allen EU-Mitgliedsstaaten beraten, in denen Sie weitergehende Verpflichtungen erfüllen müssen und Sie bei der Registrierung, Meldung, Informationspflicht und allen administrativen Schritten unterstützen und beraten.
Den Umgang mit Batterien und Akkus regelt die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren. Die Hauptzielsetzung der Batterie-Richtlinie ist es die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und zum Schutz der Umwelt beizutragen.
Diese Richtlinie hebt die bis dahin gültige Richtlinie 91/157/EWG des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren auf.
Hersteller, Importeure und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren, die Batterien erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr setzen. Sie gelten in diesem Fall als sogenannter Erstinverkehrbringer.
Hersteller ist gemäß 91/157/EWG jede natürliche oder juristische Person, die Batterien oder Akkumulatoren einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringt. Dies kann der Hersteller der Batterien und Akkumulatoren sein, aber auch der Weiterverkäufer, unabhängig davon, ob dieser im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen ist oder die Produkte von einem Drittland aus vertreibt.
Die Batterie-Direktive (EU-Richtlinie 2006/66/EG) definiert im Artikel 3 alle Begriffe sowie verschiedenen Batteriearten:
In allen Ländern der EU sind Sie bereits jetzt zur Kennzeichnung Ihrer Batterien und Akkus verpflichtet. Darüber hinaus können wir Sie zur Herstellerverantwortung in allen EU-Mitgliedsstaaten beraten, in denen Sie weitergehende Verpflichtungen erfüllen müssen und Sie bei der Registrierung, Meldung, Informationspflicht und allen administrativen Schritten unterstützen und beraten.
In allen Ländern der EU gibt es Rücknahmesysteme (Batterie und Akku) für die Sammlung und Entsorgung (Recycling) der Altbatterien zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen. Für einige Batteriearten (z.B. Industriebatterien) existieren weitergehende Anforderungen, zu denen wir Sie gern unterstützen und beraten.
Zunächst einmal gilt in der EU seit 2012 die Verordnung (EU) 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen.
Die EU-Kommission hat eine EU-Textilstrategie veröffentlicht, um das lineare Geschäftsmodell der Textilindustrie hin zu einer Kreislaufwirtschaft zu transformieren:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12822-EU-Strategie-fur-nachhaltige-Textilien_de
Wie weitgehend die EU-Kommission eine Verschärfung der rechtlichen Anforderungen durchführten wird, soll die im März 2022 veröffentlichte Textilstrategie der Europäischen Kommission aufzeigen.
Akteure entlang der gesamten Textilwertschöpfungskette sind betroffen (Hersteller von Fasern, Garnen, Gewebe oder Textilwaren/Bekleidung, Einzelhändler, Altkleider-Sammler, Sortier- und Recyclingunternehmen). Schätzungen zufolge sind EU-weit mehr als 160.000 Akteure der Brache betroffen. Die Auswirkungen werden jedoch global in allen Lieferketten spürbar werden.
Die Herausforderung hierbei wird es werden, diese neuen Rahmenbedingungen in Produktionsstätten und Beschaffungsstrukturen insbesondere in Schwellen- und Entwicklungsländern zu integrieren. Dies sollte möglichst frühzeitig erfolgen.
Es ist mit keinen Ausnahmen zu rechnen: jegliche Textilwaren, Bekleidungen, Gewebe, Fasern und Garne sind betroffen.
In allen Ländern der EU sind Sie bereits jetzt zur umfangreichen Kennzeichnung Ihrer Textilerzeugnisse verpflichtet. Darüber hinaus können wir Sie zur Herstellerverantwortung (Textilrecycling) in allen EU-Mitgliedsstaaten beraten, in denen Sie weitergehende Verpflichtungen erfüllen müssen und Sie bei der Textil-Registrierung, Meldung der Textilien und allen administrativen Schritten unterstützen und beraten.
Den Umgang mit Verpackungen regelt die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Hauptzielsetzung der Verpackungs-Richtlinie ist es, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu vermeiden und die Auswirkungen zu verringern und andererseits das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Diese Verpackungs-Richtlinie (94/62/EG) wurde zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert.
Hersteller, Importeure und Vertreiber sowie Onlineversandhändler von Verpackungen, die Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr setzen. Sie gelten in diesem Fall als sogenannte Erstinverkehrbringer.
Der Hersteller gemäß Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen (verpackte Produkte) in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringt. Dies kann der Hersteller der Verpackungen selbst sein, aber auch der Weiterverkäufer, unabhängig davon, ob dieser im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen ist oder die Verpackungen von einem Drittland aus vertreibt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen und verpackte Produkte, erstmalig gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Die Richtlinie 94/62/EG definiert, dass Verpackungen aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte sind, die zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren dienen. Auch alle zum selben Zweck verwendeten „Einwegartikel“ sind als Verpackungen zu betrachten.
Verpackungsabfälle sind Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs „Abfall“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen.
In unserem FAQ finden Sie mehr Informationen darüber, wann es sich um eine
und wann eine Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System besteht.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden im folgenden Video detailliert erklärt:
In allen Ländern der EU wird bereits jetzt die Kennzeichnung Ihrer Verpackungen empfohlen, teilweise sind Sie bereits dazu verpflichtet. Darüber hinaus können wir Sie zur Hersteller-verantwortung in allen EU-Mitgliedsstaaten beraten, in denen Sie weitergehende Verpflichtungen erfüllen müssen und Sie bei der Registrierung, Meldung, Informationspflicht und allen administrativen Schritten unterstützen und beraten.
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