Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind einige Punkte zu beachten. Zunächst ist zu klären, wie der Abfall einzustufen ist, unter welcher Regelung der Abfall verbracht werden kann und aus welchem Grund der Abfall grenzüberschreitend verbracht wird. Dies ist wichtig, da die wichtigste europäische Abfallverbringungsverordnung, die Verordnung (EG) 1013/2006, die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung aus der EU grundsätzlich verbietet. Generell kann die Verbringung von Abfällen durch Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren (Art. 4 bis 17 EG-VerbringungsV), allgemeine Informationspflichten (Art. 18 EG-VerbringungsV) oder eben durch Verbote geregelt werden.
Die Ausfuhr zur Beseitigung in EU-Staaten unterliegt in der Regel einem Notifizierungsverfahren. Die Ausfuhr in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien der Basler Konvention sind (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), ist zulässig, wenn das Bestimmungsland sie nicht verbietet und die Genehmigungsbehörde des Versandstaates keine Zweifel an der umweltgerechten Behandlung hat. Es muss jedoch ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden (vgl. Art. 4 EG-VerbringungsV).
Für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung ist es wichtig, wie der Abfall nach der EG-VerbringungsV eingestuft ist. Ob er auf der Grünen Liste oder auf der Gelben Liste steht. Nicht gefährliche Abfälle können in der Regel ohne besondere Genehmigung ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland ein EU- oder OECD-Staat ist. Gemäß Artikel 18, d.h. dem Anhang VII-Dokument, können Abfälle ohne weitere Genehmigung verbracht werden. Werden grün gelistete Abfälle in Nicht-OECD-Staaten verbracht, ist mit einem Notifizierungsverfahren zu rechnen. Gefährliche Abfälle sind gelb gelistet und müssen grundsätzlich immer mit einem Notifizierungsverfahren verbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um EU- oder OECD-Staaten handelt.
Abb.1: Überblick über die grenzüberschreitende Abfallverbringung