Händler/Makler von Abfällen - Rechtskonform mit ECOLOGICON

Sie handeln und makeln in Deutschland und auf anderen Märkten mit Abfällen und als gefährlich eingestuften Abfällen? Dann haben Sie Verpflichtungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§53 KrWG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Beförderungserlaubnis nach §54 KrWG hat.

Händler von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) „ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.“

Solche Händler sind Personen, die Erzeugern vertraglich die Veranlassung der Entsorgung von deren Abfällen versprechen und die zur Erfüllung dieses Vertrages mit einem Entsorger und ggf. zusätzlich mit einem Beförderer einen Unterauftrag abschließen, um die Abfälle abzuholen, zu befördern und einem Entsorgungsverfahren zuzuführen.

Auch Beförderer können zugleich Händler von Abfällen sein, wenn sie die Abfälle nicht nur befördern, sondern diese in eigener Verantwortung nach Durchführung der Beförderung an andere Personen zur Durchführung oder Veranlassung der Durchführung eines Entsorgungsverfahrens weitergeben.

Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes „ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.“

Sammler und Beförderer, die gewerblich oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, sind anzeigepflichtig gemäß §53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Besondere Bedeutung hat die Regelung für die im Rahmen „wirtschaftlicher Unternehmen“ tätigen Sammler und Beförderer von Abfällen. Dies sind Unternehmen, deren Unternehmenszweck nicht im gewerbsmäßigen Umgang mit Abfällen besteht, sondern z. B. Handwerksunternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erzeugte Abfälle selbst befördern und der Entsorgung zuführen.
Anders als die gewerbsmäßigen Abfallunternehmen benötigen solche Unternehmen keine Erlaubnis nach § 54 KrWG.
Sie sind nach § 53 KrWG verpflichtet, Ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen z. B. für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe (EfB), soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.

An den Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie das sonstige Personal werden Anforderungen an die Fach- und Sachkunde gestellt, die durch die „Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen“ (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) definiert werden.

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